Anmerkungen zur Grundsteuer-Reform

Symbolbild: Bündnis 90/Die Grünen

Zum Thema Grundsteuer-Reform erreichen die Stadtratsfraktion derzeit viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern. Die Grünen-Stadträt*innen Karl Bärnklau und Laura Weber erläutern ihre Sicht auf die Reform.

Die bisherige Festlegung der Grundsteuer war nach höchstrichterlichem Urteil seit April 2018 verfassungswidrig und sollte innerhalb von zwei Jahren reformiert werden. Die Große Koalition verabschiedete Ende 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz (1). 

Bayern machte von einer Ausnahmeregelung Gebrauch, wählte das Flächenmodell (2) und legte so die Gewichtungsparameter der zu besteuernden Flächen fest. Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuer-Messbetrag auf Basis dieser Gewichtungsparameter und der Eigentümer-Angaben. Dieser Messbetrag wird durch die Kommune mit dem von ihr festgelegten Grundsteuer-Hebesatz multipliziert und der Grundsteuer-Bescheid an die Eigentümer versandt.

Obwohl die Stadt Weiden dringend Mehreinnahmen benötigt, haben sich die Fraktionen mehrheitlich darauf verständigt, den bisherigen Hebesatz von 400 Prozent beizubehalten. Basis dafür waren die im Sommer 2024 vorliegenden Grundsteuer-Messbescheide des Finanzamtes, aus welchen das Finanzdezernat der Stadt in Summe eine kleine Mehrung des Grundsteueraufkommens von ca. 15 Prozent ermittelte. In der aktuelleren Hochrechnung im November betrug die Mehrung des gesamten Grundsteueraufkommens lediglich noch ca. 3 Prozent. Eine verlässliche Aussage ist wegen noch ausstehender Messbescheide seitens des Finanzamtes noch nicht möglich.

Hebesatz seit mehr als 10 Jahren nicht mehr erhöht

In der ganzen Diskussion ist zu berücksichtigen, dass der Grundsteuer-Hebesatz seit über zehn Jahren nicht mehr angepasst wurde – während Löhne, Gehälter, Pensionen und Renten doch merklich gestiegen sind. Wir haben uns deshalb fraktionsintern darauf verständigt, dass bei (nicht erwarteter) Mehrung der gesamten Grundsteuer-Einnahmen im Jahr 2025 über 1 Million hinaus der Hebesatz nach unten korrigiert werden soll.

Dass einzelne Bescheide teilweise gravierend von den bisherigen Werten nach oben und unten abweichen, liegt in den vorher beschriebenen Regelungen der Gesetzgeber in Bund und Land. Die Kommune darf nur auf das gesamte Grundsteuer-Aufkommen reagieren und keine Einzelfallbewertung vornehmen. Die doch deutlichen Unterschiede in der Behandlung der Hebesätze liegt meist in den unterschiedlichen Wohn- und Flächen-Strukturen der jeweiligen Kommunen begründet. So senken Umlandgemeinden die Hebesätze massiv, während andere Erhöhungen vornehmen (München steigert den Grundsteuer-Hebesatz von 535 auf 824 Prozent, das sind 54 Prozent mehr).

Ein paar grundsätzliche Bemerkungen

Wenn der alte Bewertungsmaßstab gerecht war, hat die Staatsregierung nun für Ungerechtigkeit gesorgt (der alte Bewertungsmaßstab wurde aber vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt!). Wenn der neue Bewertungsmaßstab ungerecht erscheint, hilft nur massives Beschweren oder Abwählen der beiden staatstragenden Parteien im Landtag. Wenn der neue Bewertungsmaßstab gerecht sein sollte, haben alle, die jetzt mehr bezahlen müssen, vorher ungerechtfertigt zu wenig für das Gemeinwohl bezahlt und damit teilweise von der Allgemeinheit profitiert.

Karl Bärnklau und Laura Weber für die Grünen-Stadtratsfraktion

Quellenangaben:

(1)    Bundesgesetzblatt

(2)    grundsteuer.de

Weitere allgemein verständliche Informationen zum Thema im ARD alpha Tagesgespräch vom 13.01.2025: „Zwischen Schock und Ratlosigkeit: Was sagen Sie zu Ihrem Grundsteuerbescheid?“

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